Seit wenigen Tagen dürfen ausländische JagdpächterInnen nach Österreich einreisen, um ihren Aufgaben nachzukommen, meldet der Dachverband Jagd Österreich in einer Presseaussendung vom 30. April 2020. Der Burgenländische Landesjagdverband hat in der ersten Aprilhälfte einige wesentliche Verhaltensregeln für die Jagd in Zeiten des Corona-Virus zusammengestellt (Wiedergabe mit freundlicher Genehmigung). Durch die sogenannte COVID-19-Lockerungsverordnung ist manches vielleicht mittlerweile einfacher, aber die Regeln sind immer noch sinnvoll:
Einzelansitz
* Wahrnehmung der Jagdaufsicht (Achtung bei Personenkontakt! Mindestabstand! Mundschutz empfohlen!)
* Bau von Reviereinrichtungen bzw. Revierarbeiten (Allein! oder mit Personen aus dem eigenen Haushalt!)
* Beschickung von Salzlecken u. Kirrungen (im Rahmen der jagdgesetzlichen Bestimmungen!!)
* Direktvermarktung von Wildbret (Mindestabstand! Mundschutz! Einweghandschuhe)NICHT erlaubt:
* Gemeinsamer Ansitz in einer Ansitzeinrichtung (z.B. Jagdgast) – ausgenommen Personen aus dem eigenen Haushalt
* Gemeinsame Anfahrt zum Ansitz – ausgenommen Personen aus dem eigenen Haushalt
* Abhaltung von Gesellschaftsjagden
* Versammlungen, StammtischeAuf das Händeschütteln und das Zusammenkommen nach erfolgreichem Weidmannsheil sollte bis auf weiteres verzichtet werden.
Alle Aktivitäten sind in Eigenverantwortung vor dem Hintergrund der Maßnahmen der Bundesregierung (Mindestabstand, Personen aus dem eigenen Haushalt, Händewaschen, Desinfektion, Mundschutz) selbst zu hinterfragen und zu beurteilen!
Dies betrifft vor allem Jagdschutzorgane, die in Ausübung ihrer Tätigkeit in vermehrtem Personenkontakt kommen können.
Probeschuss im Revier
Vor Beginn der Schusszeit sollte die Jagdwaffe und die eigene Schießfertigkeit im Sinne der Weidgerechtigkeit überprüft werden. Da aktuell die Schießplätze geschlossen sind, ist dies nur im Revier möglich. Probeschüsse oder ein Einschießen sind im Revier unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
* Man führt die Probeschüsse allein oder mit Personen aus dem eigenen Haushalt aus
* Sämtliche Sicherheitsbestimmungen und -vorkehrungen wie Kugelfang, etc. werden eingehalten
* Nicht in der Nähe von Ortschaften, öffentlichen Anlagen, Einzelgehöften
* Keine Erregung ungebührlicherweise störenden LärmsIdealerweise findet man eine Örtlichkeit im Revier, bei der sich Sicherheit der Schussabgabe und Lärmschutz ergänzen, wie bei Wällen oder Geländegegebenheiten, die in einiger Entfernung von bewohnten Objekten liegen.
Zu beachten ist, dass die Maßstäbe für die Störungen durch Lärm und die Rücksicht auf andere Menschen örtlich unterschiedlich sein können, jedenfalls aber die Mittags- und Nachtstunden sowie die Wochenenden und Feiertage ein höheres Maß an Rücksichtnahme verlangen als andere Tageszeiten.
Warum jetzt überhaupt Jagd? Dazu führte das Sozialministerium im März 2020 aus:
* Die Jagd ist in allen Bundesländern nicht nur als Recht gestaltet sondern ist auch mit zahlreichen Verpflichtungen verbunden, insbesondere die Erfüllung von Mindestabschüssen bei mehreren Wildarten.
* Die Jagdausübung ist zur Vermeidung von Wildschäden geboten. Dies gilt verstärkt in Wäldern, wo Kahlflächen auf Grund von Borkenkäferschäden, Wind- oder Schneeschäden vorliegen und die Wiederbewaldung mit „klimafitten“ Baumarten, auch durch Naturverjüngung, erforderlich ist.
* Weiters ist die Bejagung von Schwarzwild auch zur Verhinderung der „Afrikanischen Schweinepest“ notwendig.
* Die Aufrechterhaltung der Jagdausübung dient zudem zur Versorgung der Bevölkerung mit dem Lebensmittel „Wildfleisch„.