Forst- oder Wald- item: Jagd- und Weidewercksordnung

Weidewercksordnung 1644Ein Blick in die Vergangenheit: die sächsische „Forst- oder Wald- item: Jagt- und Weidewercks-Ordnung“ aus dem Jahr 1644 wurde von der Universitätsbibliothek Heidelberg digitalisiert. Sie ist Teil der Fürstlichen Sächsischen Landes-Ordnung.

Ernst Sachsen-Gotha-Altenburg erließ diese Ordnung, „damit die Gehölze den lieben Nachkommen zum besten in pfleglichem Stande unverwüstet erhalten / und also gebraucht und genossen / daß hiernechst an Bau- und Brenn-Holtz / auch anderen Holtz-Materialien kein Mangel entstehen / sondern durch gebührliche Hegung ein immerwärender Vorrath und Zuwuchs gestifftet / dabey auch unserer Cammer ein stetiger Nutz und Zugang durch die gewöhnliche jährliche Waldmieth verschaffet / nichts weniger auch denenjenigen / die ihre gewisse Holtz-Berechtigkeit auf unseren Wäldern herbracht haben / solche auch ins künfftig erhalten und abgezeichet : Ingleichen auch das hohe und niedere Weidewerck also getrieben / daß daraus keine Verödung der Wild-Bahn und gäntzliche Ausrottung des Wildpreths verursacht / vielmehr aber solches Uns und jederman der dessen befugt / zu Nutz erhalten / und pfleglichen genossen werden möchte“. Eine frühe Festschreibung des Nachhaltigkeitsgedanken.

Gliederung

  • Von Grentzen
  • Von Jagten
  • Von Verlassung des Holtzes: Von der Waldmieth bey Verlassung des Holtzes / Was in Verlassung bey jeder Gattung Holtz in acht zu nehmen / Von Maß und Messung so bey der Verlassung des Holtzes zu brauchen / Sonderbahre Verbot der Beampten die sie vor ihre Person bey Verlassung des Holtzes in acht nehmen sollen
  • Von Hegung des Holtzes
  • Von Drifften
  • Von Köhlern
  • Von Hartzscharren
  • Von Glaßmachern und Aschenbrennern
  • Von Fuhrleuten
  • Gemeine Verbot
  • Wald-Berichte
  • Von der Holtz-Berechtigkeit
  • Beschluß- und General-Punct
  • Jagd- und Weidewercks-Mandat
  • Maaß-Täfelein

1656 folgte die „Wolffs-Ordnung“, die regelt, „welcher gestalt sich die Unterthanen … bey der jüngsten Zusammenkunfft des Landschaffts Ausschuß beschlossenen allgemeinen Verfolgung der schädlichen Raub-Thiere der Wölffe jedesmals mit der Folge zu verhalten“ haben.


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