Waldarbeit: Forstliche Sperrgebiete beachten

Gerade im Sommer können die Erholungs- und die Nutzfunktion des Waldes in einem Konflikt zueinander stehen. Die Land&Forst Betriebe Österreich erinnern daher alle Waldbesucher_innen daran, auch im eigenen Interesse die forstlichen Sperrgebiete zu beachten:

Der Sommer ist für die Forstarbeiter eine wichtige Zeit, da umfangreiche Waldpflegemaßnahmen zum Erhalt eines gesunden Waldes durchgeführt werden müssen und zudem Schadholz aufgearbeitet werden muss. “Gerade heuer ist viel zu tun – Windwürfe, Schneebruch und massiver Borkenkäferbefall fordern unsere gesamte Arbeitskraft. Es ist ein Wettlauf gegen die Zeit. Bei diesen Arbeiten kommen oft auch Maschinen zum Einsatz. Die forstlichen Tätigkeiten sind gefährlich, deshalb werden zum Schutz der Waldbesucher forstliche Sperrgebiete errichtet, die unbedingt beachtet werden müssen. Waldflächen, die etwa wegen Waldarbeiten nicht betreten und befahren werden dürfen, sind durch entsprechende Schilder gekennzeichnet. Ein Missachten dieser Sperren kann im schlimmsten Fall Lebensgefahr bedeuten”, warnt DI Felix Montecuccoli, Präsident der Land&Forst Betriebe Österreich.

Was ist erlaubt, was ist verboten?

Durch das Netz an Forststraßen und Waldwegen – das für die Bewirtschaftung und Pflege des Waldes unumgänglich ist – haben die Waldbesucher auch eine gute Infrastruktur für ihre Erholungsbedürfnisse. Aber Achtung, dabei müssen einige Regeln beachtet werden:

  • Nach dem Forstgesetz ist das Betreten des Waldes – also zu Fuß – für Erholungszwecke für jedermann freigegeben. Das Gesetz sieht jedoch auch lokale und zeitliche Sperrgebiete vor.
  • Freizeitaktivitäten wie zum Beispiel Mountainbiken oder Reiten dürfen nur auf gekennzeichneten und freigegebenen Wegen sowie mit Zustimmung des Grundeigentümers ausgeführt werden. Forststraßen und Wege sind grundsätzlich nicht für Mountainbiken, Reiten etc. freigegeben. Fahrverbote müssen eingehalten werden.
  • Forstliche Sperrgebiete müssen unbedingt beachtet werden.
  • Wieder- und Neubewaldungsflächen (Jungwald), deren Bewuchs noch niedriger als drei Meter ist dürfen nicht betreten werden. Dies gilt auch ohne Hinweisschilder.

Die gesamte Presseaussendung kann auf der Website von APA OTS nachgelesen werden.


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